Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Weinheimer Kontakte – systemisch arbeiten e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim am 07.05.1976 unter dem damaligen Namen „Institut für Familientherapie e.V.“ eingetragen worden.
  2. Sitz des Vereins ist Weinheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Fachtagen, Regionaltreffen, die Organisation von Weinheimer Kontakten und Kooperationsveranstaltungen, wie z.B. Symposien, „Weinheimer Gesprächen“ und Tagungen der mit der Durchführung beauftragten KoordinatorInnen.
  3. Der Verein soll die Systemische Therapie und Beratung im deutschsprachigen Raum fördern und ausgebildeten BeraterInnen, TherapeutInnen sowie SupervisorInnen Möglichkeiten der Vernetzung und des fachlichen Austauschs untereinander und mit anderen Fachleuten ermöglichen.
  4. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer eine systemisch therapeutische oder beratende Tätigkeit im psychosozialen Bereich ausübt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
  2. Mitgliedschaft kann auch erwerben, wer in einem Ausbildungsverhältnis an einem von der SG oder DGSF anerkannten Institut für systemische Therapie und Beratung steht.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen durch den Vorstand verliehen werden.
  4. Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung eines Antrags nicht verpflichtet, Gründe hierfür dem Antragsteller bekannt zu geben.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitglieds oder bei Auf-lösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Austritt während eines Geschäftsjahres ist jedoch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu zahlen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es satzungs-gemäße Pflichten nicht erfüllt, durch sein Verhalten den Vereinszweck gefährdet oder durch sein Verbleiben im Verein die Vereinsinteressen geschädigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder anlässlich der Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen (gem. § 2, Abs. 2).

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Bei der Ausübung seiner Rechte kann sich ein Mitglied nicht vertreten lassen.
  2. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden, soweit es von diesen betroffen ist.

 

§ 6 Beiträge und Sonderumlagen

 

Die Jahresmitgliedsbeiträge sowie evtl. zweckgebundene Sonderumlagen werden von der Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen. Die Beiträge sind bis jeweils Ende Mai des laufenden Kalenderjahres (= Beitragsjahr) zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen:

a. mindestens alle zwei Jahre

b. auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist abgekürzt werden. Sofern ein Antrag auf Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, beträgt die Frist zur Einladung einen Monat. Innerhalb dieser Frist muss allen Mitgliedern die schriftliche Begrün-dung des Auflösungsvertrages zugänglich gemacht worden sein.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl und Abberufung der Mitgliedes des Vorstands
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse. Sie werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung können nur von einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst werden.
  4. Über die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen kann nur nach vorheriger Ankündigung auf der Tagungsordnung beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden und sind mit Begründung in die Tagesordnung aufzunehmen (vgl. § 8, Abs. 2).

 

§ 11 Sitzungsverlauf der Mitgliederversammlung

 

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der /die Vorsitzende des Vereins oder einer der StellvertreterInnen. Ein Mitglied der Mitgliederversammlung ist Protokollführerin.
  2. Die Mitgliederversammlung stimmt in jeweils offener Abstimmung ab. Wird jedoch von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht, muss dem entsprochen werden.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/ der ProtokollführerIn und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, den Namen des/der VersammlungsleiterIn, den Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Anträge und der Beschlüsse und die Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen sowie die der Stimmenthaltungen. Dem Protokoll wird eine Anwesenheitsliste beigefügt.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. Sie werden beim Vorstand aufbewahrt.
  5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern über die Website des Vereins mitgeteilt.

 

§12 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern:
    1. der/ dem 1. Vorsitzenden
    2. der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/ dem BeisitzerIn
    4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in der in Absatz 1 genannten Reihenfolge in jeweils getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt für jeweils zwei Jahre.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. 1.     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins „Weinheimer Kontakte – systemisch arbeiten e.V.“
  2. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Organisationen.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die Erste Vorsitzende/n oder der /dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

§ 14 Geschäftsstelle

 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein eine oder mehrere Geschäftsstellen einrichten.

 

§ 15 Redaktionelle Änderungen

 

Der Vorstand ist berechtigt bei etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht vorläufige Änderungen im Sinne dieser Satzung vorzunehmen um eine Genehmigung der Satzung zu ermöglichen.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Deutsches Komitee für Unicef e.V.“ das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung in der vorliegenden Form ist gültig ab dem 15.07.2022.  

 

 

 

Leingarten, 14. Juli 2022